Samstag, 10. September 2016
Unrecht durch SG und LSG
Hier spricht KasparHauser

Hier mein Schreiben an Politiker. Die entsprechenden Beweismittel über diese eindeutigen Rechtsverstöße hänge ich an.
KH


Regierender Bürgermeister von Berlin

Justizsenator von Berlin

Ministerpräsident von Brandenburg

Justizminister von Brandenburg



Per Telefax, soweit möglich




Berlin, 10. September 2016


ÖFFENTLICHES SCHREIBEN ZUR VERBREITUNG IM INTERNET UND ENTSPRECHENDE FOREN



Sehr geehrte Damen und Herren,

obgleich Art. 20 III GG alle drei Gewalten auf Recht und Gesetz bindet, wird vielfach in Ihren beiden Bundesländern dagegen verstoßen.

Brandenburg sieht dies zwar, aber gehalten wird sich daran nur bedingt, da Rechtsbeugung nicht verfolgt und bestraft wird:

Zentrale Aufgabe der Justiz des Landes Brandenburg ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen. Den Geschäftsbereich bilden die Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Justizvollzug.
(steht so auf deren HP: https://mdjev.brandenburg.de/startseite.html)

Dadurch besteht natürlich bei uns Bürgern der Eindruck, Recht und Gesetz haben hier keine Bedeutung und wir verfallen wieder in einen Unrechtsstaat. Stellvertretend für viele Meinungen im Internet:
https://schrammejournal.wordpress.com/


Zum Sachverhalt:

Mit 22.12.15 stellte ich bei dem Jobcenter Neukölln einen Antrag, mich und meine beiden Söhne gemäß §§ 13 ff SGB I zu beraten und aufzuklären, da dies bisher nicht geschah.

Mit 13.1.16 erhielt ich eine Antwort, die eindeutig nicht meinem Antrag entsprach. Warum wird zugelassen, dass das Jobcenter Neukölln nicht seinem gesetzlichem Auftrag entspricht?

Mit 15.1.16 stellte ich per FAX klar, dass mein Begehr ein anderes ist. Leider gab es darauf keine Reaktion. Wieso nicht? Sind unsere Behörden nicht mehr dem Gesetz unterworfen, trotz Amtseid und Art. 20 III GG?
Mit 21. Aug. 2016 stellte ich einen Eilantrag und erbat einen Vorschuß nach § 42 SGB I, der innerhalb von einem Monat zu bewilligen ist, wenn ein Verfahren länger dauert, was hier ja eindeutig der Fall ist. § 17 SGB I verlangt, dass zeitnah bezahlt wird, was auch der ständigen Rechtssprechung des BVerfG entspricht, da man keinen irreparablen Schaden durch Unterlassen zulassen will.

Trotzdem wurde dieser Antrag vom SG Berlin am 30.8.2016 abgelehnt, was mit haarsträubenden Begründung geschah, zumal auf meine Argumente in keiner Weise Bezug genommen wurde. Dabei hätte das Jobcenter kein Risiko, da es einerseits mit meinen laufenden Bezügen verrechnen kann und andererseits das Geld einbehalten kann, wenn ich einen Teil der laufenden Prozesse gewinne. Überdies kann es jederzeit zu viel überwiesendes Geld zurückverlangen.

Erlassen wurde das Unrechtsurteil von „Richterin Wittig“. Diese ist erkennbar keine Berufsrichterin, die man an dem Zusatz „Richter am Sozialgericht“ erkennt. Damit ist dieses Urteil ohne jede Bestandkraft:

Denn Hilfsrichter dürfen zwar an Gerichtsverfahren mitwirken, aber keinesfalls als Einzelrichter oder gar Kammervorsitzende:
http://rechtsstaatsreport.de/hilfsrichter/

Ferner ist der Beschluß auch nichtig, da er nicht handschriftlich unterschrieben ist. Dazu mache ich mir folgendes Fundstück zu eigen:


Nach geltendem Recht sind nicht unterschriebene Schreiben, Bescheide, Erlasse, etc. lediglich Entwürfe und entfalten keine Rechtskraft.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 06. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003,1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 §81 VwGO Nr. 15); die gilt aber nur in Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
§ 126 a BGB regelt die elektronische Form der Unterschrift, wonach der Aussteller der Erklärung (Bescheid, etc.) seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss.
Bzgl. der Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ gibt der Unterzeichner, im Gegensatz zur Unterzeichnung mit „i.V.“ zu erkennen, dass er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt.
(BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05 – BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02 – BGH, Urteil vom 05. November 1987 – V ZR 139/87)
Für den Fall, dass Sie sich auf § 37 Abs. 5 VwVG beziehen wollen, wonach „bei maschinell erstellten Behördenschreiben (Verwaltungsakte) eine Unterschrift verwaltungsrechtlich entbehrlich ist“, ist festzustellen, dass diese Vorschrift zivilrechtlich jedoch durch die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert wird.
Erst wenn die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung eines Schreibens, Erlasses, Bescheides, etc. den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor.
Ich gehe davon aus, dass auch Sie stets bemüht sind, nach Recht und Gesetz zu handeln und daher gerne meiner Bitte, um rechtskräftige Unterzeichnung von Schreiben aus Ihrem Hause, nachkommen werden.

Obgleich ich in meiner Beschwerde daraufhin wies, dass wir auch laufend große Schwierigkeiten haben und unser sozio-kult ExMin unterschritten wird, wurde hier vom LSG nicht abgeholfen. So mit Beschluss vom 6.9.2016 durch den offenkundig ebenfalls Hilfsrichter Mälicke, denn er ist kein „Richter am Landessozialgericht“ und kann ebenfalls nicht als Einzelrichter tätig werden, siehe oben.

Auch dieser Beschluss ist nicht unterschrieben und damit ungültig.


Wie Sie also sehen können, wird hier massiv gegen geltendes Recht, die Verfassung, die EMRK und gegen Diensteide verstoßen.

Ich bitte Sie alle vier, Maßnahmen zu ergreifen, damit wir zumindest den Vorschuß bekommen und dann natürlich die erbetenen Auskünfte durch das Jobcenter Neukölln.

Ferner bitte ich um Stellungnahme, möglichst zügig, aber allemal bis zum 31. Oktober 2016.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

https://www.dropbox.com/s/e8k7baygi3kkpqc/2016-09-10_Jobcenter.pdf

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